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Informationen zur Promotion


Merkblatt

für Promotionsvorhaben an der Philosophisch-Soziologischen Fakultät und der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität Augsburg

Dieses Merkblatt soll auf einige wichtige Bestimmungen der Promotionsordnung der Philosophisch-Soziologischen Fakultät und der Philologisch-Historischen Fakultät (PromOPhil) aufmerksam machen, die bei Beginn eines Promotionsvorhabens zu beachten sind. Rechtsverbindlich ist allein die Promotionsordnung für die Philosophisch-Sozialwissenschaftliche und die Philologisch-Historische Fakultät in der jeweils geltenden Fassung.

1. Allgemeines

Der Doktorgrad der Philosophisch-Soziologischen Fakultät und der Philologisch-Historischen Fakultät wird aufgrund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung verliehen.
Zuständig für das Promotionsverfahren ist jeweils der Ständige Promotionsausschuss der  Fakultät, aus der das Promotionshauptfach gewählt wird.

2. Wissenschaftliches Studium

Zur Promotion kann zugelassen werden, wer ein Studium an der Universität Augsburg mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, der Magisterprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung der Philosophisch-Soziologischen Fakultät oder der Philologisch-Historischen Fakultät mit mindestens der Gesamtnote 2,50 oder mindestens der Note 2,50 in dem dem Promotionshauptfach entsprechenden Fach abgeschlossen hat. Kandidaten, die eine berufsqualifizierende Abschlussprüfung mit einer der in Satz 1 genannten Noten abgelegt haben, aber nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können zugelassen werden, wenn sie ein mindestens achtsemestriges Studium des Faches, in dem die Promotion angestrebt wird, sowie in zwei weiteren Fächern nachweisen und mit Erfolg an zwei Hauptseminaren im Promotionsfach und je einem Hauptseminar in den zwei weiteren
Fächern teilgenommen haben.
Als "berufsqualifizierende Abschlussprüfung" wird z. B. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- oder Realschulen anerkannt. Fehlende Studienzeiten bzw. Hauptseminarscheine können auch im Anschluss an die jeweilige Hochschulabschlussprüfung im Rahmen eines ergänzenden Promotionsstudiums nachgeholt bzw. erworben werden.

Ein Bewerber kann auch dann zur Promotion zugelassen werden, wenn er
a) mit mindestens vergleichbarer Gesamtnote eine der in § 4 Abs. 1 PromOPhil genannten oder entsprechende andere Prüfung außerhalb der Philosophisch-Soziologischen Fakultät oder der Philologisch-Historischen Fakultät oder nach einem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule der In- oder Auslandes dort bestanden hat und
b) ein Hochschullehrer der Philosophisch-Soziologischen Fakultät oder der Philologisch-Historischen Fakultät die Promotion befürwortet und die Betreuung der Dissertation übernimmt. Die Entscheidung, ob eine außerhalb der Philosophisch-Soziologischen Fakultät oder der Philologisch-Historischen Fakultät bzw. außerhalb der Universität Augsburg abgelegte Prüfung als gleichwertig anzusehen ist und die Zulassung zur Promotion eröffnet, trifft der Ständige Promotionsausschuss. Bei ausländischen Hochschulabschlüssen wird in der Regel eine gutachtliche Äußerung der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen in Bonn eingeholt.
Für folgende Prüfungen wurde bereits eine Gleichwertigkeit allgemein anerkannt:

  1. Alle an der Universität Augsburg abgelegten Diplomprüfungen
  2. Erste Staatsexamen (Wissenschaftliche Prüfung) für das Lehramt an Gymnasien
  3. Alle deutschen Magisterprüfungen, soweit diese in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt wurden.
  4. Diplomprüfung an der Hochschule für Politik, München
  5. Diverse andere Diplomprüfungen

In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage beim Ständigen Promotionsausschuss unter Vorlage des Hochschulabschlusszeugnisses (bei ausländischen Zeugnissen ggf. in beglaubigter Übersetzung), der Studienbücher und der sonstigen Studiennachweise (z.B. Scheine). Dabei sollte angegeben werden, in welchem Fach die Promotion angestrebt wird und ob ein Hochschullehrer der Fakultät, in der das Promotionsverfahren durchgeführt wird, die Promotion befürwortet und bereit ist, die Betreuung der Dissertation zu übernehmen.

2.3 Ein Bewerber, der eine der vorgenannten Prüfungen mit einer Gesamtnote von schlechter als 2,50 bestanden hat, kann dennoch zur Promotion zugelassen werden, wenn
a) er an zwei Hauptseminaren verschiedener Hochschullehrer der Philosophisch-Soziologischen Fakultät oder der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität Augsburg teilgenommen hat und Referate gehalten hat, die mit "sehr gut" benotet wurden und
b) zwei Hochschullehrer der Philosophisch-Soziologischen Fakultät oder der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität Augsburg die Promotion befürworten und einer von Ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.

2.4 Eine weitere Ausnahmeregelung, welche eine Zulassung zur Promotion ermöglicht, besteht für Bewerber, die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes studiert und ein Abschlussexamen abgelegt haben, das dort zur Promotion berechtigt. (§ 4 Abs. 4 PromOPhil.) Der Bewerber muss in diesem Fall eine Bescheinigung der betreffenden Hochschule vorlegen, aus der hervorgeht, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion erfüllt. (Die Vorlage eines Nachweises, dass ein Promotionsstudium aufgenommen werden kann, ist nicht ausreichend).

2.5 Zur Promotion wird auch zugelassen, wer

  1. den Fachhochschulstudiengang Sozialwesen oder den Fachhochschulstudiengang Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit mindestens mit der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossen hat und als Promotionshauptfach ein an der Philosophisch-Soziologischen Fakultät oder der Philologisch-Historischen Fakultät durch einen Hochschullehrer vertretenes Fach wählt, dessen Inhalte auch Gegenstand der Abschlussprüfung an der Fachhochschule gewesen sind,
  2. ein mindestens viersemestriges Studium der Promotionsfächer an der Universität Augsburg nachweist und dabei mindestens mit gutem Erfolg (Note 2,0) an zwei Hauptseminaren im Promotionshauptfach und mit Erfolg an je einem Hauptseminar in jedem Promotionsnebenfach teilgenommen hat und
  3. nachweist, dass von einem Hochschullehrer der Philosophisch-Soziologischen Fakultät oder der Philologisch-Historischen Fakultät die Promotion befürwortet und die Betreuung der Dissertation übernommen wird.

3. Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung wird entweder in Form des Rigorosums oder in Form der Disputation durchgeführt.

  1. Rigorosum
    In der Form des Rigorosums wird die mündliche Prüfung in drei Fächern (Hauptfach und zwei Nebenfächer) abgelegt. Die aus dem Bereich der Philosophischen Fakultäten wählbaren Haupt- und Nebenfächer ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle der Promotionsfächer. Ein Nebenfach bzw. beide Nebenfächer können auch aus anderen Fakultäten gewählt werden, wenn der Bewerber ein abgeschlossenes Studium dieser Nebenfächer nachweist. Der Schwerpunkt der mündlichen Prüfung liegt auf dem Fach, aus dem das Thema der Dissertation gewählt ist.
    In jedem Fall wird dringend empfohlen, bei Beginn des Promotionsstudiums auch Kontakt mit den Nebenfachprüfern aufzunehmen, um die ggf. noch erforderlichen Leistungsnachweise erwerben zu können. Es ist davon auszugehen, dass in jedem Nebenfach mindestens ein Hauptseminarschein oder ein entsprechender anderer Leistungsnachweis vorausgesetzt wird.
  2. Disputation
    Die Prüfungskommission wird im Benehmen mit dem Kandidaten zusammengestellt. Sie besteht aus dem Betreuer der Dissertation und zwei weiteren Mitgliedern des Ständigen Promotionsausschusses. Alle an der Disputation beteiligten Prüfer müssen eines der im Bereich der Philosophisch-Soziologischen Fakultät und der Philologisch-Historischen Fakultät wählbaren Promotionsfächer vertreten, die sich aus der nachfolgenden Tabelle der Promotionsfächer ergeben. 

Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission gelten folgende Vorgaben:

  1. Bei Prüfungen in den Bereichen Erziehungswissenschaften, Germanistik, Anglistik, Romanistik und Geschichte muss mindestens ein Prüfer aus einem anderen Bereich stammen.
  2. Wurde die Dissertation im Gebiet einer Fachdidaktik geschrieben, so ist ein Prüfer aus der zugehörenden Fachwissenschaft zu wählen. Bei Grundschuldidaktik muss ein Prüfer aus einem mit dem Thema der Dissertation in Beziehung stehenden Fach stammen. In begründeten Fällen kann der Vorsitzende des Promotionsausschusses eine Ausnahme zulassen.

4. Promotionsfächer

Als Promotionsgebiete können die folgenden Gebiete gewählt werden:

Alte Geschichte (L, G)
Amerikanistik
Angewandte Sprachwissenschaft/Englisch
Angewandte Sprachwissenschaft/Französisch
Angewandte Sprachwissenschaft/Italienisch
Angewandte Sprachwissenschaft/Spanisch
Bayerische und Schwäbische Landesgeschichte (L)
Biblische Theologie (L, G, H)
Deutsch als Fremdsprache
Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters (L)
Deutsche Sprachwissenschaft
Didaktik der Arbeitslehre
Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur
Didaktik der Geschichte
Didaktik der Sozialkunde
Didaktik des Französischen (L)
Didaktik des Englischen
Englische Literaturwissenschaft
Englische Sprachwissenschaft
Evangelische Religionspädagogik
Geschichte der Frühen Neuzeit
Grundschuldidaktik
Klassische Philologie (L, G)
Klassische Archäologie (L, G)
Kommunikationswissenschaft
Kunstgeschichte (L)
Kunstpädagogik
Medienpädagogik
Mittelalterliche Geschichte (L)
Musikpädagogik
Musikwissenschaft (L)
Neuere Deutsche Literaturwissenschaft (L)
Neuere und Neueste Geschichte (L)
Pädagogik
Philosophie (L)
Politikwissenschaft
Psychologie
Romanische Literaturwissenschaft/Französisch (L)
Romanische Literaturwissenschaft/Italienisch (L)
Romanische Literaturwissenschaft/Spanisch
Romanische Sprachwissenschaft/Französisch (L)
Romanische Sprachwissenschaft/Italienisch (L)
Romanische Sprachwissenschaft/Spanisch (L)
Schulpädagogik
Soziologie
Sportwissenschaft
Systematische Theologie (L)
Vergleichende Literaturwissenschaft
Volkskunde (L)

Das Latinum (mit dem Buchstaben L gekennzeichnete Fächer), das Graecum (G) oder das Hebraicum (H) ist Zulassungsvoraussetzung, wenn  in dem betreffenden Fach die Promotion angestrebt wird.

5. Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen

Der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse wird in der Regel von den Bewerbern gefordert, die nicht im deutschsprachigen Raum geboren sind.

6. Nachweis von Fremdsprachen

Bei einer Dissertation aus dem Bereich der Romanistik wird die Beschäftigung des Bewerbers mit mindestens zwei romanischen Sprachen vorausgesetzt.

7. Nachweis des Latinums/Graecums/Hebraicums

Das Latinum (mit dem Buchstaben L gekennzeichnete Fächer), das Graecum (G) oder das Hebraicum (H) ist Zulassungsvoraussetzung, wenn in dem betreffenden Fach die Promotion angestrebt wird. Dispens wird auf Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt.
Der Promotionssausschuss der Philologisch-Historischen Fakultät erteilt vom Nachweis des

8. Abfassung der Dissertation in deutscher Sprache

Die Dissertation muss in deutscher Sprache abgefasst werden. Aus wichtigem Grund kann eine Ausnahme gewährt werden, sofern der Betreuer der Dissertation dies befürwortet. Dazu ist ein begründeter Antrag an den Ständigen Promotionsausschuss der Fakultät zu richten, in der das Promotionsverfahren durchgeführt wird.

9. Antrag auf Zulassung zur Promotion

Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist beim zuständigen Promotionsausschuss der Philosophisch-Soziologischen Fakultät bzw. der Philologisch-Historischen Fakultät (vgl. Nr. 1), Universitätsstraße 10, 86135 Augsburg, einzureichen. Ein Antragsformblatt ist bei den Fachbereichsverwaltungen der Fakultäten erhältlich. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Die Zulassung zur Promotion kann erst ausgesprochen werden, wenn sämtliche in § 5 PromOPhil genannten Unterlagen, darunter die Dissertation, vorliegen.

Das Antragsformular steht auch als pdf-Datei zur Verfügung.

10. Immatrikulation

Eine Immatrikulation an der Universität Augsburg ist dann erforderlich, wenn in Vorbereitung auf die Promotion Lehrveranstaltungen an der Universität besucht werden. Die Immatrikulation ist jedoch nicht unbedingt Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion.

11. Pflichtexemplare

Der Bewerber hat die Dissertation binnen einer Frist von zwei Jahren nach Bestehen der mündlichen Prüfung in der genehmigten Fassung zu veröffentlichen. Dabei sind die einschlägigen Bestimmungen (§§ 26 und 27) der Promotionsordnung zu beachten.

§ 26 der Promotionsordnung der Phil. Fakultäten lässt folgende Arten der Veröffentlichung der Dissertation zu:

Art der Veröffentlichung

Anzahl Pflichtexemplare

Voraussetzungen

Buch- oder Fotodruck (Fotokopie)

80

---

Verlagpublikation

6

  1. Verbreitung über den Buchhandel

  2. Mindestauflage 150 Exemplare

Verlag "Print on demand"

6

  1. Verbreitung über den Buchhandel

  2. Schriftliche Erklärung des Verlegers zur Verfügbarkeit von 150 Exemplaren

Mikrofiches

50 in Form von Mikrofiches sowie
3 in kopierfähiger Maschinenschrift (Computerausdruck)

  1. Antrag an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit Nennung eines Grundes

  2. Einverständniserklärung des Betreuers der Dissertation

Elektronische Form (Internetserver der Universitätsbibliothek; diese Serviceleistung ist kostenlos)

1 oder mehrere Dateien sowie
5 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift (Computerausdruck)

  1. Antrag an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit Nennung eines Grundes

  2. Einverständniserklärung des Betreuers der Dissertation

  3. Vorgaben der Universitätsbibliothek siehe unter Elektronische Dissertationen

Bitte beachten:

  1. Die abzuliefernden Pflichtexemplare sind im Dekanat der Philologisch-Historischen Fakultät einzureichen.
     
  2. Nach § 26 Abs. 5 PromOPhil müssen die abzuliefernden Pflichtexemplare

a) auf der Rückseite des Titelblattes die Namen der Gutachter und den Tag der mündlichen Prüfung und
b) am Ende einen Lebenslauf enthalten.

Die Angaben können notfalls eingeklebt werden.