für Promotionsvorhaben an der Philosophisch-Soziologischen Fakultät und der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität Augsburg
Dieses Merkblatt soll auf einige wichtige Bestimmungen der Promotionsordnung der Philosophisch-Soziologischen Fakultät und der Philologisch-Historischen Fakultät (PromOPhil) aufmerksam machen, die bei Beginn eines Promotionsvorhabens zu beachten sind. Rechtsverbindlich ist allein die Promotionsordnung für die Philosophisch-Sozialwissenschaftliche und die Philologisch-Historische Fakultät in der jeweils geltenden Fassung.
Der Doktorgrad der Philosophisch-Soziologischen Fakultät und der Philologisch-Historischen Fakultät wird aufgrund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung verliehen.
Zuständig für das Promotionsverfahren ist jeweils der Ständige Promotionsausschuss der Fakultät, aus der das Promotionshauptfach gewählt wird.
Zur Promotion kann zugelassen werden, wer ein Studium an der Universität Augsburg mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, der Magisterprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung der Philosophisch-Soziologischen Fakultät oder der Philologisch-Historischen Fakultät mit mindestens der Gesamtnote 2,50 oder mindestens der Note 2,50 in dem dem Promotionshauptfach entsprechenden Fach abgeschlossen hat. Kandidaten, die eine berufsqualifizierende Abschlussprüfung mit einer der in Satz 1 genannten Noten abgelegt haben, aber nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können zugelassen werden, wenn sie ein mindestens achtsemestriges Studium des Faches, in dem die Promotion angestrebt wird, sowie in zwei weiteren Fächern nachweisen und mit Erfolg an zwei Hauptseminaren im Promotionsfach und je einem Hauptseminar in den zwei weiteren
Fächern teilgenommen haben.
Als "berufsqualifizierende Abschlussprüfung" wird z. B. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- oder Realschulen anerkannt. Fehlende Studienzeiten bzw. Hauptseminarscheine können auch im Anschluss an die jeweilige Hochschulabschlussprüfung im Rahmen eines ergänzenden Promotionsstudiums nachgeholt bzw. erworben werden.
Ein Bewerber kann auch dann zur Promotion zugelassen werden, wenn er
a) mit mindestens vergleichbarer Gesamtnote eine der in § 4 Abs. 1 PromOPhil genannten oder entsprechende andere Prüfung außerhalb der Philosophisch-Soziologischen Fakultät oder der Philologisch-Historischen Fakultät oder nach einem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule der In- oder Auslandes dort bestanden hat und
b) ein Hochschullehrer der Philosophisch-Soziologischen Fakultät oder der Philologisch-Historischen Fakultät die Promotion befürwortet und die Betreuung der Dissertation übernimmt. Die Entscheidung, ob eine außerhalb der Philosophisch-Soziologischen Fakultät oder der Philologisch-Historischen Fakultät bzw. außerhalb der Universität Augsburg abgelegte Prüfung als gleichwertig anzusehen ist und die Zulassung zur Promotion eröffnet, trifft der Ständige Promotionsausschuss. Bei ausländischen Hochschulabschlüssen wird in der Regel eine gutachtliche Äußerung der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen in Bonn eingeholt.
Für folgende Prüfungen wurde bereits eine Gleichwertigkeit allgemein anerkannt:
In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage beim Ständigen Promotionsausschuss unter Vorlage des Hochschulabschlusszeugnisses (bei ausländischen Zeugnissen ggf. in beglaubigter Übersetzung), der Studienbücher und der sonstigen Studiennachweise (z.B. Scheine). Dabei sollte angegeben werden, in welchem Fach die Promotion angestrebt wird und ob ein Hochschullehrer der Fakultät, in der das Promotionsverfahren durchgeführt wird, die Promotion befürwortet und bereit ist, die Betreuung der Dissertation zu übernehmen.
2.3 Ein Bewerber, der eine der vorgenannten Prüfungen mit einer Gesamtnote von schlechter als 2,50 bestanden hat, kann dennoch zur Promotion zugelassen werden, wenn
a) er an zwei Hauptseminaren verschiedener Hochschullehrer der Philosophisch-Soziologischen Fakultät oder der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität Augsburg teilgenommen hat und Referate gehalten hat, die mit "sehr gut" benotet wurden und
b) zwei Hochschullehrer der Philosophisch-Soziologischen Fakultät oder der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität Augsburg die Promotion befürworten und einer von Ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.
2.4 Eine weitere Ausnahmeregelung, welche eine Zulassung zur Promotion ermöglicht, besteht für Bewerber, die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes studiert und ein Abschlussexamen abgelegt haben, das dort zur Promotion berechtigt. (§ 4 Abs. 4 PromOPhil.) Der Bewerber muss in diesem Fall eine Bescheinigung der betreffenden Hochschule vorlegen, aus der hervorgeht, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion erfüllt. (Die Vorlage eines Nachweises, dass ein Promotionsstudium aufgenommen werden kann, ist nicht ausreichend).
2.5 Zur Promotion wird auch zugelassen, wer
Die mündliche Prüfung wird entweder in Form des Rigorosums oder in Form der Disputation durchgeführt.
Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission gelten folgende Vorgaben:
Als Promotionsgebiete können die folgenden Gebiete gewählt werden:
| Alte Geschichte (L, G) Amerikanistik Angewandte Sprachwissenschaft/Englisch Angewandte Sprachwissenschaft/Französisch Angewandte Sprachwissenschaft/Italienisch Angewandte Sprachwissenschaft/Spanisch Bayerische und Schwäbische Landesgeschichte (L) Biblische Theologie (L, G, H) Deutsch als Fremdsprache Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters (L) Deutsche Sprachwissenschaft Didaktik der Arbeitslehre Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur Didaktik der Geschichte Didaktik der Sozialkunde Didaktik des Französischen (L) Didaktik des Englischen Englische Literaturwissenschaft Englische Sprachwissenschaft Evangelische Religionspädagogik Geschichte der Frühen Neuzeit Grundschuldidaktik Klassische Philologie (L, G) Klassische Archäologie (L, G) Kommunikationswissenschaft |
Kunstgeschichte (L) Kunstpädagogik Medienpädagogik Mittelalterliche Geschichte (L) Musikpädagogik Musikwissenschaft (L) Neuere Deutsche Literaturwissenschaft (L) Neuere und Neueste Geschichte (L) Pädagogik Philosophie (L) Politikwissenschaft Psychologie Romanische Literaturwissenschaft/Französisch (L) Romanische Literaturwissenschaft/Italienisch (L) Romanische Literaturwissenschaft/Spanisch Romanische Sprachwissenschaft/Französisch (L) Romanische Sprachwissenschaft/Italienisch (L) Romanische Sprachwissenschaft/Spanisch (L) Schulpädagogik Soziologie Sportwissenschaft Systematische Theologie (L) Vergleichende Literaturwissenschaft Volkskunde (L) |
Das Latinum (mit dem Buchstaben L gekennzeichnete Fächer), das Graecum (G) oder das Hebraicum (H) ist Zulassungsvoraussetzung, wenn in dem betreffenden Fach die Promotion angestrebt wird.
Der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse wird in der Regel von den Bewerbern gefordert, die nicht im deutschsprachigen Raum geboren sind.
Bei einer Dissertation aus dem Bereich der Romanistik wird die Beschäftigung des Bewerbers mit mindestens zwei romanischen Sprachen vorausgesetzt.
Das Latinum (mit dem Buchstaben L gekennzeichnete Fächer), das Graecum (G) oder das Hebraicum (H) ist Zulassungsvoraussetzung, wenn in dem betreffenden Fach die Promotion angestrebt wird. Dispens wird auf Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt.
Der Promotionssausschuss der Philologisch-Historischen Fakultät erteilt vom Nachweis des
Die Dissertation muss in deutscher Sprache abgefasst werden. Aus wichtigem Grund kann eine Ausnahme gewährt werden, sofern der Betreuer der Dissertation dies befürwortet. Dazu ist ein begründeter Antrag an den Ständigen Promotionsausschuss der Fakultät zu richten, in der das Promotionsverfahren durchgeführt wird.
Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist beim zuständigen Promotionsausschuss der Philosophisch-Soziologischen Fakultät bzw. der Philologisch-Historischen Fakultät (vgl. Nr. 1), Universitätsstraße 10, 86135 Augsburg, einzureichen. Ein Antragsformblatt ist bei den Fachbereichsverwaltungen der Fakultäten erhältlich. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Die Zulassung zur Promotion kann erst ausgesprochen werden, wenn sämtliche in § 5 PromOPhil genannten Unterlagen, darunter die Dissertation, vorliegen.
Das Antragsformular steht auch als pdf-Datei zur Verfügung.
Eine Immatrikulation an der Universität Augsburg ist dann erforderlich, wenn in Vorbereitung auf die Promotion Lehrveranstaltungen an der Universität besucht werden. Die Immatrikulation ist jedoch nicht unbedingt Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion.
Der Bewerber hat die Dissertation binnen einer Frist von zwei Jahren nach Bestehen der mündlichen Prüfung in der genehmigten Fassung zu veröffentlichen. Dabei sind die einschlägigen Bestimmungen (§§ 26 und 27) der Promotionsordnung zu beachten.
§ 26 der Promotionsordnung der Phil. Fakultäten lässt folgende Arten der Veröffentlichung der Dissertation zu:
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Art der Veröffentlichung |
Anzahl Pflichtexemplare |
Voraussetzungen |
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Buch- oder Fotodruck (Fotokopie) |
80 |
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Verlagpublikation |
6 |
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Verlag "Print on demand" |
6 |
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Mikrofiches |
50 in Form von Mikrofiches sowie |
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Elektronische Form (Internetserver der Universitätsbibliothek; diese Serviceleistung ist kostenlos) |
1 oder mehrere Dateien sowie |
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Bitte beachten:
a) auf der Rückseite des Titelblattes die Namen der Gutachter und den Tag der mündlichen Prüfung und
b) am Ende einen Lebenslauf enthalten.Die Angaben können notfalls eingeklebt werden.